Bereits im Dezember 2011 hat der Nationalrat eine Mediengesetz-Novelle beschlossen, die eine deutliche Verschärfung im Hinblick auf die Offenlegungspflichten für periodische Medien bringt.
Der entsprechende § 25 tritt mit 1. Juli 2012 in Kraft und betrifft nicht nur Zeitungen, sondern auch „periodische elektronische Medien“, also Newsletter und Websites.
Angaben lt Mediengesetz
Schon bisher waren auf Grund des Mediengesetzes (MedienG) folgende Mindestangaben für Websites/Newsletter zu machen:
- Name/Firma des Medieninhabers
- Unternehmensgegenstand
- Wohnort/Sitz des Medieninhabers
Für große Websites gelten in Hinblick auf das Mediengesetz erweiterte Informationspflichten, deren gesetzeskonforme Umsetzung im Einzelfall zu prüfen ist.
Weitere Informationspflichten lt E-Commerce Gesetz
Zu den Informationspflichten lt Mediengesetz gesellen sich auch noch die erforderlcihen Angaben lt E-Commerce-Gesetz ua. Aufsichtsbehörde, Kammerzugehörigkeit und UID-Nummer.
Empfindliche Strafe bei Gesetzesverstoß
Zusätzlich zu den neuen Offenlegungsvorschriften wurde auch die Höchststrafe von bisher € 2.180,-- auf neu € 20.000,-- empfindlich erhöht.
Links
- Fragen zum Impressum http://portal.wko.at/wk/format_detail.wk?AngID=1&StID=584895&DstID=335
- Änderung des Mediengesetzes: http://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/BgblAuth/BGBLA_2011_I_131/BGBLA_2011_I_131.pdf
Autor: Horst Greifeneder
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